Land muss Kosten für Hort stärker nach Einkommen der Eltern staffeln

Gericht bezweifelt Recht des Gebühreneinzuges durch die Kommunen

Weimar/dpa. Thüringen muss die Hortgebühren mehr nach dem Einkommen der Eltern staffeln. Es genüge nicht, nur Sozialhilfeempfänger und kinderreiche Familien zu begünstigen, stellte das Oberverwaltungsgericht in Weimar gestern in der Begründung eines Urteils von Ende Juli fest. Darin hatte es die Hortkostenverordnung des Landes für nichtig erklärt.

Das Gericht äußerte erhebliche Zweifel, ob das Land berechtigt sei, Kommunen mit dem Gebühreneinzug zu beauftragen. Die Kommunen müssen Geld bei Eltern sowie den kommunalen Gebührenanteil für Betriebskosten einziehen als auch den Landesanteil für die Personalkosten der Erzieherinnen.

Das Kultusministerium erklärte, nach der Vorlage der Urteilsbegründung würde die Verordnung so schnell wie möglich überarbeitet. Festgehalten werde an der Beteiligung der Eltern an den Hortkosten. Die Zahlungen sollen sich jedoch stärker an den Einkommensverhältnissen der Eltern orientieren. Die Neuregelung soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Kraft treten. Ein Termin wurde jedoch nicht genannt.

Das Gericht hatte erklärt, die bisherige Verordnung nehme nicht genug Rücksicht auf das Einkommen der Eltern. Nur Sozialhilfeempfänger müssten keine Gebühren zahlen. Sowohl das Thüringer Schulfinanzierungsgesetz als auch das Schulgesetz sähen dagegen eine Staffelung nach dem Einkommen vor. Nur die Kinderzahl bei der Festlegung der Gebührenhöhe zu berücksichtigen, genüge nicht.

Das Kabinett hatte die Verordnung im August 1997 erlassen. Abhängig von der wöchentlichen Betreuungszeit wurden von den Eltern danach seit 1997 zusätzlich 25 oder 50 Mark pro Monat an Personalkosten erhoben. Gegen die Hortkostenverordnung hatten die Stadt Jena und drei weitere Städte sowie ein Landkreis geklagt. Die Hortnerinnen in Thüringen sind Landesbedienstete, obwohl die Grundschulen selber in der Regel kommunale Träger haben. Diese erheben bei den Eltern wiederum Beiträge für die Betriebskosten der Einrichtungen. Die Beitragshöhe ist regional sehr unterschiedlich.

Download des Artikels als 150 dpi-Scan (34,9 kByte) aus der Mitteldeutsche Zeitung (Mit freundlicher Genehmigung der MZ)

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