Die Geschäftsordnung des Stadtelternbeirates der Stadt Aschersleben
Zuletzt geändert am 22.08.2001
§ 1 Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen für die Arbeit des Stadtelternbeirates ergeben sich aus dem Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern. des Landes Sachsen Anhalt, (KiBeG), § 6, Abs. 5 und 6.
§ 2 Aufgaben
Der Stadtelternbeirat will Ansprechpartner für alle Eltern und Träger sein. Die Aufgaben werden im KiBeG, § 6, Abs. 5 erfaßt.
Wir werden von den Trägern der Kinderbetreuung an allen Entscheidungen beteiligt.
Die Träger sind wie folgt benannt:
Stadtverwaltung Aschersleben
Lebenshilfe g.GmbH
Katholische Kirche
Förderverein "Paule Winzig"
Wir wollen über alle die Kinderbetreuung betreffenden Themen, ins Besondere zu Fragen der Personalsituation, der Mittagessenversorgung, der Ausstattung der Einrichtungen, der Vergabe von Fördermitteln und zu pädagogischen Konzepten mitberaten.
§ 3 Zusammensetzung
Jede Einrichtung stellt einen Vertreter, die in regelmäßigen Abständen von 2 Jahren gemäß § 6, Abs. 2 KiBeG gewählt werden. Jeder Vertreter hat für die von Ihm vertretende Einrichtung eine Stimme. Bei Zusammenlegungen von Einrichtungen wählen diese einen neuen, gemeinsamen Vertreter .Nachwahlen bei neugeschaffenen Einrichtungen bzw bei versäumter Wahlfrist sind möglich.
§ 4 Beschlussfähigkeit und Vorstand
Aus diesen Vertretern wird ein Vorstand von 4 Personen , bestehend aus Vorsitzendem, Stellvertreter, Schriftführer und Kassenwart für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter gewählt.
§ 5 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand bereitet die Sitzungen vor, hält die Verbindung zu Ämtern und Trägern und nimmt die Öffenlichkeitsarbeit wahr. Nach Ablauf der Wahlperiode legt der Vorstand Rechenschaft ab.
§ 6 Inkrafttreten
Alle Bezeichnungen in der Geschäftsordnung gelten sowohl für die weibliche wie männliche Form. Die Geschäftsordnung kann im Bedarfsfall mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden. Die Geschäftsordnung tritt am 26 April 2000 in Kraft.
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