Förderprogramm des Sozialministeriums

Gegenstand der Förderung:

Das Land Sachsen-Anhalt fördert nach Maßgabe des Haushaltsrechts im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, den Arbeitsplatz oder das Beschäftigungsverhältnis von in Kindertageseinrichtungen im Land Sachsen-Anhalt beschäftigten und unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedrohten Fachkräften im Sinne des § 20 Abs. 2 KiBeG zu erhalten oder auf eine bestimmte Dauer zu sichern oder eine neue auf unbestimmte Dauer angelegte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu begründen.

Zuwendungsempfänger:

Gefördert werden können die in § 8 Abs. 1 KiBeG genannten Träger von Kindertageseinrichtungen, die im Land Sachsen-Anhalt eine Kindertageseinrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 KiBeG unterhalten.

Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen:

1. Die vom Zuwendungsempfänger durchgeführte Maßnahme muss zur Sicherung oder Verlängerung des Arbeitsverhältnisses oder zur dauerhaften Neubegründung eines anderen Arbeitsverhältnisses der betroffenen Fachkraft im Sinne des § 20 Abs. 2 KiBeG notwendig sein. Notwendig ist eine Maßnahme insbesondere erst, wenn alle arbeitsrechtlich zumutbaren Möglichkeiten zur Erreichung einer Teilarbeitzeitvereinbarung mit allen in der jeweiligen Kindertageseinrichtung beschäftigten Fachkräften im Sinne des § 20 Abs. 2 KiBeG, ausgenommen der Leitungsperson, ausgeschöpft sind. Zumutbar ist eine Teilarbeitszeitvereinbarung, wenn sie den Bestimmungen über eine herabgesetzte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des für die Arbeitsverhältnisse der Fachkräfte maßgeblichen Tarifvertrages entspricht. Soweit ein Tarifvertrag für Beschäftigungsverhältnisse nicht anwendbar ist, richtet sich die Zumutbarkeit nach den mit der Personalvertretung getroffenen Vereinbarungen. Fehlt eine solche Vereinbarung, gelten die Bestimmungen desjenigen Tarifvertrages, der für die Mehrheit der Arbeitsverhältnisse der Fachkräfte beim Zuwendungsempfänger Anwendung findet. Ist weder ein maßgeblicher Tarifvertrag noch eine personalvertretungsrechtliche Vereinbarung vorhanden, gilt eine auf 30 Stunden herabgesetzte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit als zumutbar.


2. Die Maßnahme muss aus betriebsbedingten und aus ursächlich auf die Änderung des § 20 KiBeG zurückzuführenden Gründen erfolgen.


3. Mit dem Vorhaben darf vor einer Förderungsbewilligung durch das Land Sachsen-Anhalt grundsätzlich noch nicht begonnen worden sein. Die für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Verträge und sonstigen Vereinbarungen dürfen vor einer Leistungsbewilligung nur abgeschlossenen werden, wenn deren Wirksamkeit unter der Bedingung der Förderungsbewilligung nach dem Sofortprogramm stehen. Auf Antrag kann von der Bewilligungsbehörde ein vorzeitiger Maßnahmebeginn genehmigt werden.


4. Gefördert werden nur Maßnahmen, die in der Zeit vom 01. August 1999 bis 31. Dezember 2000 beginnen oder durchgeführt werden. Über diese Zeit hinaus werden laufende Zuwendungen nicht gezahlt.


5. Die Fördermittel werden nicht dazu gewährt, wegen einer Arbeitszeitreduzierung entgangenes Arbeitsentgelt auszugleichen (Teillohnausgleich) oder eine Abfindungsregelung zu unterstützen.

Art und Höhe der Förderung:

1. Die Fördermittel werden auf Antrag und als Zuschuss im Rahmen einer Fehlbedarfsfinanzierung mit einem Leistungsbescheid gewährt.


2. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.


3. Der Zuschuss beträgt höchstens 20.000 DM pro in die Maßnahme einbezogener Fachkraft.

Förderbeispiele:

1. Das Land Sachsen-Anhalt bezuschusst begleitend beschäftigungssichernde oder beschäftigungsverlängernde Maßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit, wenn das Arbeitsamt entsprechende Leistungen unter den jeweiligen Voraussetzungen der entsprechenden Kapitel und Abschnitte des SGB III gewährt und eine Förderung nach anderen Förderprogrammen ausgeschöpft ist. Zu den möglichen Förderungen der Bundesanstalt für Arbeit gehören insbesondere Leistungen bei Kurzarbeit in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit oder Leistungen im Rahmen von Sozialplanmaßnahmen.


2. Dem Zuwendungsempfänger kann ein laufender Lohnkostenzuschuss für die Beschäftigung einer bereits bei ihm tätigen Fachkraft im Sinne des § 20 Abs. 2 KiBeG gewährt werden, wenn deren Arbeitslosigkeit vermieden wird oder sonst eine Regelung über eine regelmäßige wöchentliche Teilarbeitszeit erfolgen müsste, die nicht der maßgeblichen herabgesetzten wöchentlichen Regelarbeitszeit entspricht. Voraussetzung ist ferner, dass das andernfalls rechtmäßig beendbare oder in der Arbeitszeit herabsetzbare Beschäftigungsverhältnis nach Ablauf der Förderung mindestens drei Monate ohne Gewährung von Fördermitteln nach diesem Sofortprogramm unverändert fortbesteht. Der Zuschuss beträgt bei vermiedener Arbeitslosigkeit für den Einsatz der jeweiligen Fachkraft bis zu 2.000 DM pro Monat für maximal 10 Monate. Für den Fall einer vermiedenen Teilzeitregelung unterhalb von der im Einzelfall maßgeblichen herabgesetzten wöchentlichen Regelarbeitszeit entspricht die Höhe des Zuschusses der Differenz der anteiligen Lohnkosten zwischen beiden Arbeitszeiten, höchstens jedoch 1.500 DM monatlich für längstens 13 Monate. Der Zuschuss wird ab dem Zeitpunkt gezahlt, ab dem eine Kündigung oder eine Änderungskündigung wirksam geworden wäre oder hätte wirksam werden können. Der Wirksamkeitszeitpunkt der Kündigung ist glaubhaft zu machen. Bei einer vom Zuwendungsempfänger bewirkten Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vor Ablauf der förderungsfreien Beschäftigungszeit nach diesem Sofortprogramm hat der Zuwendungsempfänger die ihm laufend gewährte Förderung in vollem Umfang zu erstatten, es sei denn, für die vorzeitige Beendigung lag ein wichtiger Grund vor, der ihn zu einer fristlosen Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses berechtigte oder berechtigt hätte. Eine Kündigung durch den Arbeitnehmer vor Ablauf der förderungsfreien Beschäftigungszeit nach dem Sofortprogramm berechtigt nicht zur Rückforderung. Unberührt bleibt die Rückzahlungsverpflichtung des Zuwendungsempfängers für unrechtmäßig bezogene Leistungen, insbesondere auf Grund erhaltener Lohnkostenzuschüsse über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der betroffenen Fachkraft hinaus.


3. Das Land fördert auch Qualifizierungsmaßnahmen durch Zuschüsse. Ein laufender Lohnkostenzuschuss kann begleitend gezahlt werden, wenn die Fachkraft im Sinne des § 20 Abs. 2 KiBeG für die neue auszuübende Tätigkeit noch qualifiziert werden muss. Im Übrigen gilt Ziffer 2 entsprechend, wobei der Förderhöchstbetrag von 20.000 DM pro in die Maßnahme einbezogener Fachkraft nicht überschritten werden darf.


Verfahren:

Die Anträge auf Förderung nach diesem Sofortprogramm sind mit einer Beschreibung des vom Träger einer Kindertageseinrichtung entwickelten Konzepts möglichst spätestens bis zum 30. September 1999 zunächst im Referat 54 des Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales einzureichen. Der Antrag kann auch von einem Zusammenschluss von Trägern von Kindertageseinrichtungen für den einzelnen Träger gestellt werden. Die Bewilligung erfolgt nach Veröffentlichung der entsprechenden Förderrichtlinie im Ministerialblatt. Die Förderrichtlinie ist rechtlich maßgeblich.

Ansprechpartner:

Herr Thiel: Tel. 0391/5674018
Herr Kleßen: Tel. 0391/5674052 Fax-Nr.: 0391/5674035

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